Natürlich ist es beruhigend zu wissen, dass im Bedarfsfall immer eine Apotheke in der Nähe erreichbar ist, aber man muss auch wissen welche.
Sie möchten wissen, wann Ihre
Apotheke an Wochenenden, Feiertagen und Nachtzeiten zu
erreichen ist? Den aktuellen Notdienstplan erhalten Sie
unter Eingabe der PLZ 88171 hier:
Notdienstsuche
Apotheken-Notdienst
Schon der Name zeigt, dass es sich um etwas besonderes
handelt, nämlich um ein Angebot für eine Notsituation, eine
plötzliche Erkrankung oder starke Schmerzen, Ereignisse, die
einen dringenden Bedarf an Arzneimitteln und fachlicher
Beratung hervorrufen. Und das natürlich auch nachts, am
Wochenende oder an Feiertagen. Die Apotheken sind auch zu
diesen Zeiten ein verlässlicher Ansprechpartner. Das ganze
Jahr über sind sie rund um die Uhr für die Bevölkerung
erreichbar.
Der Notdienst (oder auch die Dienstbereitschaft) der
Apotheken ist gesetzlich geregelt: Die
Apothekenbetriebsordnung verpflichtet die Apotheken zur
permanenten Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sind immer einige
Apotheken auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten
geöffnet, bzw. sind im Bedarfsfall zu erreichen und zur
Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet.
Alle Apotheken in Bayern sind an der Regelung beteiligt und
wechseln sich mit dem Notdienst ab. Welche Apotheken jeweils
zur Dienstbereitschaft verpflichtet sind, legt die
Landesapothekerkammer Bayern unter Berücksichtigung der
Entfernung der einzelnen Apotheken voneinander fest. Damit
soll erreicht werden, dass die zurückzulegenden Wege für die
Bevölkerung bestimmte Höchstentfernungen nicht
überschreiten.
Aber wie auch der Name schon sagt:
Notdienst ist Sonderdienst!
Auch wenn der Apotheker jederzeit gern weiterhilft, sollte
der Notdienst nur in wirklich dringenden Fällen in Anspruch
genommen werden. Während der gesetzlichen
Ladenschlusszeiten, in Bayern also in der Zeit vor 6:00 Uhr
und nach 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, ist für die
Inanspruchnahme des Notdienstes eine Gebühr von 2,50 € zu
entrichten. Wenn der 24. oder der 31. Dezember auf einen
Werktag fällt, gilt die vorgenannte Regelung bereits nach
14:00 Uhr.